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782 CH-BL

§ 11 Gesetz über den Gewässerschutz - Alarmierung, Schadenbekämpfung

Schutz vor Gewässerverunreinigungen
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§ 11 Gesetz über den Gewässerschutz · Alarmierung, Schadenbekämpfung

1. Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder einen Zustand schafft, der zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte, muss unverzüglich der Polizei Basel-Landschaft Meldung erstatten.

2. Die Verursacher und Verursacherinnen müssen die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung des Schadens treffen.

3. Wenn nötig, kann die kantonale Behörde die erforderlichen Massnahmen selber treffen oder von Dritten durchführen lassen. Sie überbindet die Kosten dem Verursacher oder der Verursacherin.

4. Die Feuerwehren des Kantons, der Gemeinden und der Betriebe gelten in Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags nicht als Verursacherinnen gemäss den Abs. 2 und 3.

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