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782 CH-BL

§ 10 Gesetz über den Gewässerschutz - Schadendienst

Schutz vor Gewässerverunreinigungen
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§ 10 Gesetz über den Gewässerschutz · Schadendienst

1. Der Kanton betreibt einen Pikett- und Fachdienst zum Schutze der Gewässer (kurz: Gewässerschutzpikett).

2. Zusammen mit spezifischen Stützpunktfeuerwehren bildet das Gewässerschutzpikett den Schadendienst für die Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen.

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