782
CH-BL
§ 10 Gesetz über den Gewässerschutz - Schadendienst
Schutz vor Gewässerverunreinigungen
§ 10 Gesetz über den Gewässerschutz · Schadendienst
1. Der Kanton betreibt einen Pikett- und Fachdienst zum Schutze der Gewässer (kurz: Gewässerschutzpikett).
2. Zusammen mit spezifischen Stützpunktfeuerwehren bildet das Gewässerschutzpikett den Schadendienst für die Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen.