782
CH-BL
§ 1 Gesetz über den Gewässerschutz - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetz über den Gewässerschutz · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt den Vollzug des Bundesrechts über den Gewässerschutz. Es regelt insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Kläranlagenbetreibern.