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782 CH-BL

§ 1 Gesetz über den Gewässerschutz - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Gesetz über den Gewässerschutz · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt den Vollzug des Bundesrechts über den Gewässerschutz. Es regelt insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Kläranlagenbetreibern.

Zweck § 2 Gesetz über den Gewässerschutz →

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