782.2
GEP
CH-BL
§ 5 Dekret über den Generellen Entwässerungsplan (GEP) - Anpassung
§ 5 GEP · Anpassung
1. Die Gemeinden überprüfen den GEP periodisch und passen ihn wenn nötig den Anforderungen des Gewässerschutzes, der Siedlungsentwicklung und den anerkannten Regeln der Technik an.
2. Sie beschliessen geringfügige Änderungen des GEP in eigener Kompetenz und bringen sie dem Kanton zur Kenntnis. Grössere Änderungen, insbesondere solche mit wesentlichem Einfluss auf die Gewässer oder Abwasseranlagen, müssen dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden.