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782.2 GEP CH-BL

§ 4 Dekret über den Generellen Entwässerungsplan (GEP) - Inhalt

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§ 4 GEP · Inhalt

1. Der GEP enthält alle Angaben, die erforderlich sind für

a. die Projektierung der kommunalen Entwässerungsmassnahmen,

b. die Erteilung von Bewilligungen zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitungen),

c. den Entscheid über die Versickerung nicht verschmutzter Abwässer oder ihre Einleitung in ein Oberflächengewässer.

2. Er zeigt die Vernetzung der einzelnen Elemente der Siedlungsentwässerung unter Einbezug des Vorfluters sowie ein gutes Kosten-/Nutzenverhältnis der geplanten Massnahmen auf und berücksichtigt wichtige betriebliche Aspekte der Abwasseranlagen.

3. Er besteht aus einem technischen Bericht und kartografischen Darstellungen. Er stellt insbesondere dar

a. wo die öffentlichen Abwasseranlagen für die zentrale Abwasserentsorgung erstellt werden und wie diese gestaltet werden sollen (mit Kanalnetzberechnungen sowie den wichtigsten technischen Angaben, wie Leitungsdurchmesser und Gefällsverhältnissen);

b. wo von der zentralen Abwasserentsorgung abweichende Systeme angewendet werden sollen;

c. in welchen Gebieten nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist;

d. in welchen Gebieten nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist und welche Rückhaltemassnahmen (Retention) dabei zu treffen sind;

e. welche Massnahmen vorgesehen sind, um das nicht verschmutzte Abwasser von der Schmutzwasserkanalisation zu trennen, die Belastung der Gewässer mit Abwässern und Schmutzstoffen zu vermindern sowie Störfälle zu beherrschen.

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