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782.2 GEP CH-BL

§ 1 Dekret über den Generellen Entwässerungsplan (GEP) - Zweck

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§ 1 GEP · Zweck

1. Der generelle Entwässerungsplan (GEP) dient als Grundlage für einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung in den Gemeinden.

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