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782.11 REPPRA CH-BL

§ 9 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Gewässerschutzpikett

Schadendienst
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§ 9 kGSchV · Gewässerschutzpikett

1. Das Gewässerschutzpikett ist im Ereignisfall zuständig für

a. die fachtechnische Beratung der in die Ereignisbewältigung involvierten Dienste;

b. die Anordnung der zur Verhinderung oder Eindämmung eines Schadens notwendigen Sofortmassnahmen gegenüber Behörden, Betrieben und Privatpersonen in Koordination mit der Einsatzleitung;

c. die Einleitung der Beweissicherung unter Beizug der dafür erforderlichen Dienste sowie nach Möglichkeit die Abklärung der Schadenursache;

d. die Vorbereitung von Sanierungsarbeiten und den Informationstransfer an die betroffenen Dienst- und Fachstellen.

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