782.11
REPPRA
CH-BL
§ 9 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Gewässerschutzpikett
Schadendienst
§ 9 kGSchV · Gewässerschutzpikett
1. Das Gewässerschutzpikett ist im Ereignisfall zuständig für
a. die fachtechnische Beratung der in die Ereignisbewältigung involvierten Dienste;
b. die Anordnung der zur Verhinderung oder Eindämmung eines Schadens notwendigen Sofortmassnahmen gegenüber Behörden, Betrieben und Privatpersonen in Koordination mit der Einsatzleitung;
c. die Einleitung der Beweissicherung unter Beizug der dafür erforderlichen Dienste sowie nach Möglichkeit die Abklärung der Schadenursache;
d. die Vorbereitung von Sanierungsarbeiten und den Informationstransfer an die betroffenen Dienst- und Fachstellen.