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782.11 REPPRA CH-BL

§ 8 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Organisation

Schadendienst
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§ 8 kGSchV · Organisation

1. Der Schadendienst besteht aus

a. dem Gewässerschutzpikett des Amts für Umweltschutz und Energie und

b. der Ölwehr Basel-Landschaft unter der Leitung des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz sowie den Ortsfeuerwehren.

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