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782.11 REPPRA CH-BL

§ 7 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Anforderungen an das Abwasser

Abwassereinleitung und -versickerung
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§ 7 kGSchV · Anforderungen an das Abwasser

1. Die Einleitung von Abwasser, das desinfizierende Wirkstoffe enthält, in ein Gewässer und seine Versickerung sind nur dann zulässig, wenn der Richtwert von 0,05 mg/l des desinfizierenden Wirkstoffes (z.B. Gesamtchlor) nicht überschritten wird.

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