782.11
REPPRA
CH-BL
§ 7 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Anforderungen an das Abwasser
Abwassereinleitung und -versickerung
§ 7 kGSchV · Anforderungen an das Abwasser
1. Die Einleitung von Abwasser, das desinfizierende Wirkstoffe enthält, in ein Gewässer und seine Versickerung sind nur dann zulässig, wenn der Richtwert von 0,05 mg/l des desinfizierenden Wirkstoffes (z.B. Gesamtchlor) nicht überschritten wird.