Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
782.11 REPPRA CH-BL

§ 6 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Zuständigkeit

Bewilligungen und Aufsicht (§§ 4, 7, 8, 9, Art. 22 GSchG)[[1]](#titletitle_text_fn_292287_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 kGSchV · Zuständigkeit

1. Das Amt für Umweltschutz und Energie erteilt die Bewilligungen gemäss § 7 Absatz 2 und § 9 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes sowie gemäss Art. 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz und ist für die Überwachung der Betriebe mit Nutztierhaltung zuständig.

2. Muss Abwasser einer Vorbehandlung unterzogen werden, umfasst die Abwasserbewilligung auch das Zuleitungssystem bis zur Vorbehandlungsanlage.

3. Ist ausser der kommunalen Kanalisationsbewilligung gemäss § 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes eine kantonale Abwasserbewilligung erforderlich, stellen die Gemeinden dem Amt für Umweltschutz und Energie die Gesuchsunterlagen zu.

← § 5 kGSchV Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Geltungsbereich § 7 kGSchV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →