782.11
REPPRA
CH-BL
§ 6 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Zuständigkeit
Bewilligungen und Aufsicht (§§ 4, 7, 8, 9, Art. 22 GSchG)[[1]](#titletitle_text_fn_292287_2_1_c)
§ 6 kGSchV · Zuständigkeit
1. Das Amt für Umweltschutz und Energie erteilt die Bewilligungen gemäss § 7 Absatz 2 und § 9 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes sowie gemäss Art. 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz und ist für die Überwachung der Betriebe mit Nutztierhaltung zuständig.
2. Muss Abwasser einer Vorbehandlung unterzogen werden, umfasst die Abwasserbewilligung auch das Zuleitungssystem bis zur Vorbehandlungsanlage.
3. Ist ausser der kommunalen Kanalisationsbewilligung gemäss § 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes eine kantonale Abwasserbewilligung erforderlich, stellen die Gemeinden dem Amt für Umweltschutz und Energie die Gesuchsunterlagen zu.