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782.11 REPPRA CH-BL

§ 5 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Nicht verschmutztes Abwasser

Anforderung an nicht verschmutztes Abwasser
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§ 5 kGSchV · Nicht verschmutztes Abwasser

1. Abwasser gilt als nicht verschmutzt, wenn es bei der Einleitung in Gewässer oder vor einer Versickerung nicht einer Reinigung unterzogen werden muss. Eine Abwasserreinigung ist erforderlich, wenn die direkte Einleitung oder Versickerung zu nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen des Wassers führt.

2. Die Zulässigkeit und die Bewilligungspflicht von Versickerungen und Einleitungen in ein Gewässer sind in Anhang 6 enthalten, der in der gedruckten Gesetzessammlung nicht publiziert wird, sondern auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft abrufbar.

3. Bewilligte Versickerungen sind durch die Gemeinden in einem Kataster festzuhalten.

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