782.11
REPPRA
CH-BL
§ 4a Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Genereller Entwässerungsplan (GEP)
Entwässerungsplanung
§ 4a kGSchV · Genereller Entwässerungsplan (GEP)
1. Der Kanton erlässt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine «Richtlinie Datenstruktur Siedlungsentwässerung» («DSS-Richtlinie»).
2. Gemeinden, ARA-Betreiber und Unternehmen gemäss § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2003 über den Gewässerschutz sorgen dafür, dass alle GEP-Daten nach der DSS-Richtlinie erfasst, nachgeführt und einmal jährlich an die Bau- und Umweltschutzdirektion eingereicht werden.
3. Weitere interessierte Werkeigentümer können ihre GEP relevanten Daten, die nach der DSS-Richtlinie erfasst wurden, der Bau- und Umweltschutzdirektion einreichen.
4. Für die regierungsrätliche Genehmigung einer Teil- oder Vollrevision eines GEP muss der vollständige Datensatz gemäss DSS-Richtlinie eingereicht werden.