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782.11 REPPRA CH-BL

§ 4 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Kläranlagenbetreiber

Entwässerungsplanung
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§ 4 kGSchV · Kläranlagenbetreiber

1. Sofern die Siedlungsentwässerungen der Gemeinden aufeinander abgestimmt werden müssen, erstellen die Kläranlagenbetreiber unter Mitwirkung der betroffenen Gemeinden eigene Entwässerungsplanungen (z.B. ARA-GEP).

2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt die Anforderungen an die Entwässerungsplanungen der Kläranlagebetreiber fest.

3. Die Entwässerungsplanungen der Kläranlagebetreiber werden durch den Regierungsrat genehmigt.

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