782.11
REPPRA
CH-BL
§ 4 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Kläranlagenbetreiber
Entwässerungsplanung
§ 4 kGSchV · Kläranlagenbetreiber
1. Sofern die Siedlungsentwässerungen der Gemeinden aufeinander abgestimmt werden müssen, erstellen die Kläranlagenbetreiber unter Mitwirkung der betroffenen Gemeinden eigene Entwässerungsplanungen (z.B. ARA-GEP).
2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt die Anforderungen an die Entwässerungsplanungen der Kläranlagebetreiber fest.
3. Die Entwässerungsplanungen der Kläranlagebetreiber werden durch den Regierungsrat genehmigt.