782.11
REPPRA
CH-BL
§ 34 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 34 kGSchV · Übergangsbestimmungen
1. Die Kostenüberbindung an Gewerbe- und Industriebetriebe gemäss § 21 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung erfolgt spätestens 2 Jahre nach deren Inkrafttreten.
2. Die Kostenüberbindung gemäss § 15 Abs. 1 und Abs. 1bis erfolgt erstmals für das Jahr 2019 im Jahr 2020.
3. Die Gemeinden, ARA-Betreiber und Unternehmen haben ihre digital vorhandenen GEP-Daten erstmals bis Ende 2020 gemäss den DSS-Richtlinien zu erfassen und der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen.