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782.11 REPPRA CH-BL

§ 34 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 34 kGSchV · Übergangsbestimmungen

1. Die Kostenüberbindung an Gewerbe- und Industriebetriebe gemäss § 21 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung erfolgt spätestens 2 Jahre nach deren Inkrafttreten.

2. Die Kostenüberbindung gemäss § 15 Abs. 1 und Abs. 1bis erfolgt erstmals für das Jahr 2019 im Jahr 2020.

3. Die Gemeinden, ARA-Betreiber und Unternehmen haben ihre digital vorhandenen GEP-Daten erstmals bis Ende 2020 gemäss den DSS-Richtlinien zu erfassen und der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen.

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