Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
782.11 REPPRA CH-BL

§ 33 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Kostentragung

Beiträge an Abwasseranlagen ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation ([§ 15](https://bl.clex.ch/data/782/de/art15) GSchG BL)
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§ 33 kGSchV · Kostentragung

1. Die ausgerichteten Beiträge werden den Kläranlagenbetreibern im Verhältnis zu den in ihren Anlagen gereinigten Abwassermengen überbunden.

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