782.11
REPPRA
CH-BL
§ 32 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Verwendung der Daten
Beiträge an Abwasseranlagen ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation ([§ 15](https://bl.clex.ch/data/782/de/art15) GSchG BL)
§ 32 kGSchV · Verwendung der Daten
1. Das Amt für Umweltschutz und Energie darf die Daten (Analysenresultate, Kosten, Betriebserfahrungen usw.) der vom Kanton unterstützten Abwasseranlagen nutzen. Es darf diese Daten auch Dritten zugänglich machen.