782.11
REPPRA
CH-BL
§ 31 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Rückerstattung von Beiträgen
Beiträge an Abwasseranlagen ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation ([§ 15](https://bl.clex.ch/data/782/de/art15) GSchG BL)
§ 31 kGSchV · Rückerstattung von Beiträgen
1. Beiträge sind teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn
a. sie zu Unrecht bezogen wurden,
b. ein erstellter Bau oder eine Anlage vor Ablauf von 2/3 der üblichen Nutzungsdauer aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird oder
c. wichtige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden, insbesondere jene zur ordnungsgemässen Abwasserentsorgung.