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782.11 REPPRA CH-BL

§ 31 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Rückerstattung von Beiträgen

Beiträge an Abwasseranlagen ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation ([§ 15](https://bl.clex.ch/data/782/de/art15) GSchG BL)
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§ 31 kGSchV · Rückerstattung von Beiträgen

1. Beiträge sind teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn

a. sie zu Unrecht bezogen wurden,

b. ein erstellter Bau oder eine Anlage vor Ablauf von 2/3 der üblichen Nutzungsdauer aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird oder

c. wichtige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden, insbesondere jene zur ordnungsgemässen Abwasserentsorgung.

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