782.11
REPPRA
CH-BL
§ 30 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Auszahlung
Beiträge an Abwasseranlagen ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation ([§ 15](https://bl.clex.ch/data/782/de/art15) GSchG BL)
§ 30 kGSchV · Auszahlung
1. Das Amt für Umweltschutz und Energie verfügt aufgrund der Beitragszusicherung die Auszahlung, sobald
a. die Arbeiten abgeschlossen sind,
b. die Abrechnungsunterlagen vollständig vorliegen,
c. die Anlagen abgenommen sind und
d. die mit der Beitragszusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind, soweit dies bereits möglich ist.
2. Auf Gesuch hin kann das Amt für Umweltschutz und Energie Akontozahlungen leisten.