782.11
REPPRA
CH-BL
§ 28 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Einreichung und Prüfung der Gesuche
Beiträge an Abwasseranlagen ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation ([§ 15](https://bl.clex.ch/data/782/de/art15) GSchG BL)
§ 28 kGSchV · Einreichung und Prüfung der Gesuche
1. Beitragsgesuche sind rechtzeitig, spätestens aber 1 Monat vor Baubeginn dem Amt für Umweltschutz und Energie zur Prüfung einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen.