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782.11 REPPRA CH-BL

§ 28 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Einreichung und Prüfung der Gesuche

Beiträge an Abwasseranlagen ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation ([§ 15](https://bl.clex.ch/data/782/de/art15) GSchG BL)
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§ 28 kGSchV · Einreichung und Prüfung der Gesuche

1. Beitragsgesuche sind rechtzeitig, spätestens aber 1 Monat vor Baubeginn dem Amt für Umweltschutz und Energie zur Prüfung einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen.

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