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782.11 REPPRA CH-BL

§ 27 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Berechnung der Beiträge

Beiträge an Abwasseranlagen ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation ([§ 15](https://bl.clex.ch/data/782/de/art15) GSchG BL)
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§ 27 kGSchV · Berechnung der Beiträge

1. Die Beiträge decken in der Regel die Hälfte der Mehrkosten einer angemessenen, dem Stand der Technik entsprechenden Anlage gegenüber den durchschnittlichen Anschlusskosten im Baugebiet ab.

2. Für Lösungen mit einem besonders guten Kosten-/Nutzenverhältnis kann die zuständige Behörde höhere Beiträge bewilligen, für Lösungen mit einem unterdurchschnittlichen Verhältnis kürzt sie den Beitrag.

3. Die zur Berechnung des Beitrags als Vergleich beigezogenen Anschlusskosten in der Bauzone setzen sich zusammen

a. aus den durchschnittlichen Kosten für den Anschlusskanal (inkl. Sammelschacht) an die öffentliche Kanalisation für eine vergleichbare Liegenschaft, mindestens CHF 10'000 und höchstens CHF 20'000;

b. bei Kleinkläranlagen zusätzlich aus dem Beitrag für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation für eine vergleichbare Liegenschaft. Dieser Betrag berechnet sich aus der überbauten Fläche der Gebäude (Grundriss), in welchen häusliches Abwasser anfällt, multipliziert mit dem Beitragssatz von CHF 80/m².

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