782.11
REPPRA
CH-BL
§ 26 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühr
Gebühren für Dienstleistungen
§ 26 kGSchV · Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühr
1. Die Fälligkeit zur Bezahlung der Gebühren tritt 30 Tage nach der Rechnungsstellung ein.
2. Nach Eintritt des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins von 5% erhoben, unabhängig davon, ob eine Gebührenrechnung rechtskräftig ist.
3. Die Mahngebühren betragen ab der 2. und für jede weitere Mahnung CHF 60.