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782.11 REPPRA CH-BL

§ 26 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühr

Gebühren für Dienstleistungen
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§ 26 kGSchV · Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühr

1. Die Fälligkeit zur Bezahlung der Gebühren tritt 30 Tage nach der Rechnungsstellung ein.

2. Nach Eintritt des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins von 5% erhoben, unabhängig davon, ob eine Gebührenrechnung rechtskräftig ist.

3. Die Mahngebühren betragen ab der 2. und für jede weitere Mahnung CHF 60.

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