Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
782.11 REPPRA CH-BL

§ 25 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Änderung und Erneuerung von Bewilligungen

Gebühren für Dienstleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 kGSchV · Änderung und Erneuerung von Bewilligungen

1. Für die Änderung bestehender Bewilligungen und für die Erneuerung befristeter Bewilligungen wird die Hälfte der ordentlichen Gebühr erhoben.

← § 24 kGSchV Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Geltungsbereich § 26 kGSchV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →