782.11
REPPRA
CH-BL
§ 25 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Änderung und Erneuerung von Bewilligungen
Gebühren für Dienstleistungen
§ 25 kGSchV · Änderung und Erneuerung von Bewilligungen
1. Für die Änderung bestehender Bewilligungen und für die Erneuerung befristeter Bewilligungen wird die Hälfte der ordentlichen Gebühr erhoben.