782.11
REPPRA
CH-BL
§ 24 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Abgelehnte Gesuche
Gebühren für Dienstleistungen
§ 24 kGSchV · Abgelehnte Gesuche
1. Für abgelehnte Gesuche wird die ganze Gebühr erhoben.
2. Wird ein Gesuch vor Ablauf der Prüfung zurückgezogen, so werden die Kosten für den effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.