782.11
REPPRA
CH-BL
§ 23 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Gebühren
Gebühren für Dienstleistungen
§ 23 kGSchV · Gebühren
1. Gebühren werden erhoben für
a. die Erteilung von Bewilligungen nach § 7 Absatz 2 und § 9 des Gesetzes über den Gewässerschutz gemäss Anhang 1;
b. die Erteilung von Bewilligungen für Anlagen nach Art. 22 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gemäss Anhang 2;
c. Einsätze und deren Nachbearbeitung durch den Schadendienst zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen gemäss Anhang 3;
d. Weitere hoheitliche Anordnungen, wie Sanierungsverfügungen und Nachkontrollen, nach Aufwand.