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782.11 REPPRA CH-BL

§ 23 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Gebühren

Gebühren für Dienstleistungen
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§ 23 kGSchV · Gebühren

1. Gebühren werden erhoben für

a. die Erteilung von Bewilligungen nach § 7 Absatz 2 und § 9 des Gesetzes über den Gewässerschutz gemäss Anhang 1;

b. die Erteilung von Bewilligungen für Anlagen nach Art. 22 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gemäss Anhang 2;

c. Einsätze und deren Nachbearbeitung durch den Schadendienst zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen gemäss Anhang 3;

d. Weitere hoheitliche Anordnungen, wie Sanierungsverfügungen und Nachkontrollen, nach Aufwand.

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