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782.11 REPPRA CH-BL

§ 22 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Grundsatz

Gebühren für Dienstleistungen
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§ 22 kGSchV · Grundsatz

1. Soweit die Gebührensätze oder der Gebührenrahmen nicht in dieser Verordnung festgelegt sind, werden für die Aufwendungen der kantonalen Fachstellen kostendeckende Gebühren erhoben.

2. Die festgelegten Gebührensätze können bei ausserordentlich hohem Aufwand angemessen erhöht werden.

3. Sachauslagen und Laboruntersuchungen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.

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