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782.11 REPPRA CH-BL

§ 21 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Abwasserrechnungen der Gemeinden

Kommunale Kostentragung ([§ 13](https://bl.clex.ch/data/782/de/art13) GSchG BL)
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§ 21 kGSchV · Abwasserrechnungen der Gemeinden

1. Weist eine Wasserbezügerin oder ein Wasserbezüger nach, dass mehr als 20% oder mehr als 500 m³/Jahr der verbrauchten Wassermenge nicht in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation abgeleitet wurde, ist diese Menge bei der Gebührenerhebung in Abzug zu bringen.

2. Regenwassernutzungen von mehr als 200 m³/Jahr sind bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist für die Erhebung dieser Abwassermenge zuständig.

3. Abwassermengen aus privaten Wasserversorgungen (Quellen, Grundwasser) sind bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist für die Erhebung dieser Abwassermenge zuständig.

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