§ 20 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Kostenüberwälzung Kläranlagenbetreiber auf die Industrie- und Gewerbebetriebe
§ 20 kGSchV · Kostenüberwälzung Kläranlagenbetreiber auf die Industrie- und Gewerbebetriebe
1. Der Abwasserzweckverband Laufental-Lüsseltal überwälzt die Mehrkosten für die Abwasserreinigung von gewerblichem und industriellem Abwasser in seinem Einzugsgebiet gemäss den Bestimmungen seines Organisations-Reglements.
2. Die ARA Rhein AG überwälzt die Kosten den angeschlossenen Chemiebetrieben gemäss dem ARA-Betriebsreglement.
3. Direkte Anlieferungen von Abwasser, Abfällen und Schlämmen können von den Kläranlagenbetreibern direkt in Rechnung gestellt werden.
4. Für die übrigen Gewerbe- und Industriebetriebe gilt: Enthält ein industriell-, bzw. gewerbliches Abwasser wesentlich höhere Schmutzstoffkonzentrationen als ein kommunales Abwasser, so werden die Kosten für die Reinigung gemäss Anhang 5 den Industrie- und Gewerbebetriebe in Rechnung gestellt.
5. Das Amt für Umweltschutz und Energie prüft die Deklaration der Betriebe und stellt diese Grundlagen dem Amt für Industrielle Betriebe für die Kostenüberwälzung zur Verfügung.