§ 2 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Regionaler Entwässerungsplan (REP)
§ 2 kGSchV · Regionaler Entwässerungsplan (REP)
1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erstellt für die Gewässereinzugsgebiete Birs, Birsig und Ergolz je einen REP. Die REP werden durch den Regierungsrat erlassen und in geeigneter Form publiziert.
2. Der REP beinhaltet die Zustandserfassung, ein Gewässerentwicklungskonzept und einen Massnahmenkatalog. Dabei werden insbesondere berücksichtigt: in einer interdisziplinären Betrachtungsweise
a. der Zustand und die Belastungen aller wichtigen ober- und unterirdischen Gewässer erhoben;
b. die geeigneten und priorisierten ökologischen Ziele für die ober- und unterirdischen Gewässer durch Massnahmen konkretisiert;
c. die technischen und wirtschaftlichen Aspekte der Siedlungsentwässerung, der Wassernutzung und der Landwirtschaft soweit notwendig festgelegt;
d. die Ziele des Natur- und Landschaftsschutz berücksichtigt;
e. die Bedingungen des Hochwasserschutzes und der Raumplanung berücksichtigt.
3. Die betroffenen Gemeinden werden zur Mitwirkung und zur Stellungnahme zu den REP eingeladen.