782.11
REPPRA
CH-BL
§ 19 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Fremdwasser
Überbindung der Kosten der Kläranlagenbetreiber auf die Gemeinden ([§ 12](https://bl.clex.ch/data/782/de/art12) GSchG BL)
§ 19 kGSchV · Fremdwasser
1. Die massgebende Fremdwassermenge für die Kostenüberbindung wird im Einzugsgebiet einer Kläranlage jährlich aus der Jahresganglinie des Kläranlagenzulaufs durch den Kläranlagenbetreiber ermittelt.
2. Wird der Betrieb einer Kläranlage oder von Abwasseranlagen wie Mischwasserbecken, Pumpwerken und Kanälen im Einzugsgebiet einer Kläranlage durch Fremdwassereintrag beeinträchtigt, kann der Kläranlagebetreiber weitere Untersuchungen zur Ursache des Fremdwassereintrags veranlassen.
3. Können aufgrund der Untersuchungen Gemeinden ermittelt werden, deren Fremdwasseranteil 30 % der von ihnen abgeleiteten Abwassermenge übersteigt, überbindet der Kläranlagebetreiber diesen Gemeinden den Fremdwasserkostenanteil entsprechend § 16 Abs. 1bis.