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782.11 REPPRA CH-BL

§ 18 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Regenwasser

Überbindung der Kosten der Kläranlagenbetreiber auf die Gemeinden ([§ 12](https://bl.clex.ch/data/782/de/art12) GSchG BL)
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§ 18 kGSchV · Regenwasser

1. Die Regenwassermenge entspricht der Niederschlagsmenge, die von versiegelten Flächen in die Mischwasserkanalisation abgeleitet wird.

2. Die Ermittlung der massgebenden Regenwassermenge für die Kostenüberbindung erfolgt nach Anhang 4.

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