782.11
REPPRA
CH-BL
§ 18 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Regenwasser
Überbindung der Kosten der Kläranlagenbetreiber auf die Gemeinden ([§ 12](https://bl.clex.ch/data/782/de/art12) GSchG BL)
§ 18 kGSchV · Regenwasser
1. Die Regenwassermenge entspricht der Niederschlagsmenge, die von versiegelten Flächen in die Mischwasserkanalisation abgeleitet wird.
2. Die Ermittlung der massgebenden Regenwassermenge für die Kostenüberbindung erfolgt nach Anhang 4.