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782.11 REPPRA CH-BL

§ 17 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Schmutzwasser

Überbindung der Kosten der Kläranlagenbetreiber auf die Gemeinden ([§ 12](https://bl.clex.ch/data/782/de/art12) GSchG BL)
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§ 17 kGSchV · Schmutzwasser

1. Die massgebende Schmutzwassermenge für die Kostenüberbindung wird aufgrund der verbrauchten Wassermenge (Trink- und Brauchwasser) ermittelt.

2. Die in der Regel aufgrund von Messungen oder sonst nachvollziehbar nicht in die Schmutzwasserkanalisation abgeleitete Wassermenge kann von den Gemeinden in Abzug gebracht werden.

3. Die Gemeinden liefern den Kläranlagenbetreibern die Angaben über die jährlich verbrauchten, gebührenpflichtigen Wassermengen.

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