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782.11 REPPRA CH-BL

§ 16 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Kosten pro Abwasserart

Überbindung der Kosten der Kläranlagenbetreiber auf die Gemeinden ([§ 12](https://bl.clex.ch/data/782/de/art12) GSchG BL)
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§ 16 kGSchV · Kosten pro Abwasserart

1. Der Kostenanteil pro Abwasserart an den Kosten der Kläranlagebetreiber wird wie folgt festgelegt

a. * Schmutz- und Fremdwasser: 70-90 %;

b. * Regenwasser: 10-30 %;

c. * ...

1bis. Der 30 % übersteigende Fremdwasseranteil auf einer Kläranlage gemäss § 15 Abs. 1bis wird den Gemeinden im Verhältnis der pro Gemeinde abgeleiteten Schmutzwassermenge in Rechnung gestellt, wobei die Kosten für den Fremdwasseranteil maximal auf die Höhe der Kosten für das abgeleitete Schmutzwasser begrenzt werden.

2. Der Regierungsrat legt die Kostenanteile jährlich gemäss Abs. 1 sowie die sich daraus ergebenden Kostensätze (CHF/m³) in der Abwasserrechnung fest.

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