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782.11 REPPRA CH-BL

§ 15 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Bemessungsgrundlage

Überbindung der Kosten der Kläranlagenbetreiber auf die Gemeinden ([§ 12](https://bl.clex.ch/data/782/de/art12) GSchG BL)
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§ 15 kGSchV · Bemessungsgrundlage

1. Für die Überbindung der Kosten der Kläranlagenbetreiber auf die Gemeinden werden die in 1 Jahr abgeleiteten Schmutz- und Regenwassermengen pro Gemeinde zugrunde gelegt.

1bis. Die Kosten für Fremdwasser überbinden die Kläranlagenbetreiber den Gemeinden im Einzugsgebiet einer Kläranlage dann, wenn der Fremdwasseranteil an der auf die Kläranlage abgeleiteten Menge von Schmutz- und Fremdwasser mehr als 30 % beträgt.

2. Für den Abwasserzweckverband Laufental - Lüsseltal sind die Bestimmungen seines Organisationsreglements für die Kostenüberbindung an die Verbandsgemeinden massgebend.

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