782.11
REPPRA
CH-BL
§ 13 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Kostentragung
Schadendienst
§ 13 kGSchV · Kostentragung
1. Der Kanton vergütet den Gemeinden und/oder Betrieben die im Rahmen der Leistungsvereinbarung erbrachten Leistungen.
2. Die Aufwendungen für Einsätze des Schadendienstes werden gemäss Anhang 3 dieser Verordnung den Verursacherinnen und Verursachern in Rechnung gestellt.
3. Die nicht gedeckten Kosten des Schadendienstes werden den Kläranlagenbetreiberinnen im Verhältnis der in ihren Anlagen gereinigten Abwassermengen überbunden.