Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
782.11 REPPRA CH-BL

§ 13 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Kostentragung

Schadendienst
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 kGSchV · Kostentragung

1. Der Kanton vergütet den Gemeinden und/oder Betrieben die im Rahmen der Leistungsvereinbarung erbrachten Leistungen.

2. Die Aufwendungen für Einsätze des Schadendienstes werden gemäss Anhang 3 dieser Verordnung den Verursacherinnen und Verursachern in Rechnung gestellt.

3. Die nicht gedeckten Kosten des Schadendienstes werden den Kläranlagenbetreiberinnen im Verhältnis der in ihren Anlagen gereinigten Abwassermengen überbunden.

← § 12 kGSchV Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Geltungsbereich § 15 kGSchV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →