782.11
REPPRA
CH-BL
§ 12 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Alarmierung und Einsatz
Schadendienst
§ 12 kGSchV · Alarmierung und Einsatz
1. Die Alarmzentrale der Polizei Basel-Landschaft alarmiert den Schadendienst.
2. Der Einsatz der Ortsfeuerwehren, der Ölwehr Basel-Landschaft und des Gewässerschutzpiketts erfolgt entsprechend der Art und Schwere des Ereignisses.