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782.11 REPPRA CH-BL

§ 12 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Alarmierung und Einsatz

Schadendienst
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§ 12 kGSchV · Alarmierung und Einsatz

1. Die Alarmzentrale der Polizei Basel-Landschaft alarmiert den Schadendienst.

2. Der Einsatz der Ortsfeuerwehren, der Ölwehr Basel-Landschaft und des Gewässerschutzpiketts erfolgt entsprechend der Art und Schwere des Ereignisses.

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