§ 11 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Zuständigkeiten innerhalb des Kantons
§ 11 kGSchV · Zuständigkeiten innerhalb des Kantons
1. Das Amt für Umweltschutz und Energie ist zuständig für
a. die Organisation, die Ausbildung und die Ausrüstung des Gewässerschutzpiketts;
b. die Anordnung der im Nachgang zu einer Havarie mit wassergefährdenden Stoffen erforderlichen Sanierungsmassnahmen;
c. die administrativen Aufgaben des Schadendienstes, insbesondere die Rechnungsstellung an die Verursacherinnen und Verursacher.
2. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für
a. die Organisation, die Konzipierung der Ausbildung und der Ausrüstung der Ölwehr Basel-Landschaft in Zusammenarbeit mit dem Feuerwehrinspektorat;
b. die Koordination der im Schadendienst beteiligten Stellen;
c. die Erstellung der Alarm- und Einsatzpläne im Zusammenhang mit der Ölwehr Basel-Landschaft;
d. das Durchführen von Einsatzübungen, bei denen das Funktionieren der Alarmorganisation, die Ausbildung des Ölwehrpersonals sowie die Tauglichkeit und Vollständigkeit der Ausrüstung überprüft wird.