§ 10 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) - Ölwehr Basel-Landschaft
§ 10 kGSchV · Ölwehr Basel-Landschaft
1. Der Kanton überträgt durch den Abschluss von Leistungsvereinbarungen Aufgaben der Ölwehr Basel-Landschaft an Gemeinden und/oder Betriebe.
2. Die Ölwehr Basel-Landschaft ist zuständig für
a. die Bewältigung von Ereignissen, insbesondere die Durchführung von Sofortmassnahmen bei Havarien mit wassergefährdenden Stoffen, um die Oberflächengewässer und das Grundwasser vor Verunreinigungen zu schützen oder Verunreinigungen einzudämmen;
b. die Ausbildung des Ölwehrpersonals;
c. die Ölwehr-Pikettorganisation;
d. die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, den Unterhalt der Ölwehrausrüstung, die Unterbringung der Fahrzeuge und die Anschaffung des Verbrauchsmaterials;
e. das Erstellen der Inventare, der Einsatzrapporte sowie der Einsatz- und Jahresabrechnungen an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.