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781.12 SMOG CH-BL

§ 6 Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei austauscharmen Wetterlagen (SMOG-Verordnung) - Zuständigkeiten und Verfahren

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§ 6 SMOG-Verordnung · Zuständigkeiten und Verfahren

1. Das Amt für Umweltschutz und Energie

a. stellt fest, ob die Voraussetzungen für das In-Kraft-Setzen oder die Aufhebung der Massnahmen erfüllt sind;

b. stellt die diesbezügliche Koordination mit den Lufthygienefachstellen der Nachbarkantone sicher;

c. beantragt und begründet der Bau- und Umweltschutzdirektion das In-Kraft-Setzen der Massnahmen oder ihre Aufhebung.

2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion

a. beschliesst das In-Kraft-Treten der Massnahmen gemäss § 4 Absatz 2 Buchstaben a - c und Absatz 3 sowie ihre Aufhebung und

b. informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise darüber.

3. Über Fahrbeschränkungen gemäss § 4 Abs. 2 Bst. d entscheidet die Sicherheitsdirektion auf Antrag der Bau- und Umweltschutzdirektion.

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