781.12
SMOG
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei austauscharmen Wetterlagen (SMOG-Verordnung) - Zuständigkeiten und Verfahren
§ 6 SMOG-Verordnung · Zuständigkeiten und Verfahren
1. Das Amt für Umweltschutz und Energie
a. stellt fest, ob die Voraussetzungen für das In-Kraft-Setzen oder die Aufhebung der Massnahmen erfüllt sind;
b. stellt die diesbezügliche Koordination mit den Lufthygienefachstellen der Nachbarkantone sicher;
c. beantragt und begründet der Bau- und Umweltschutzdirektion das In-Kraft-Setzen der Massnahmen oder ihre Aufhebung.
2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion
a. beschliesst das In-Kraft-Treten der Massnahmen gemäss § 4 Absatz 2 Buchstaben a - c und Absatz 3 sowie ihre Aufhebung und
b. informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise darüber.
3. Über Fahrbeschränkungen gemäss § 4 Abs. 2 Bst. d entscheidet die Sicherheitsdirektion auf Antrag der Bau- und Umweltschutzdirektion.