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781.12 SMOG CH-BL

§ 5 Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei austauscharmen Wetterlagen (SMOG-Verordnung) - Aufhebung der Massnahmen

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§ 5 SMOG-Verordnung · Aufhebung der Massnahmen

1. Die Massnahmen sind spätestens aufzuheben, wenn

a. der PM10 -Tagesimmissionsgrenzwert von 50 μg/m³ bei allen massgeblichen Messstationen unterschritten wird und

b. gemäss den meteorologischen Voraussagen eine Verbesserung der Wettersituation prognostiziert wird.

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