781.12
SMOG
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei austauscharmen Wetterlagen (SMOG-Verordnung) - Aufhebung der Massnahmen
§ 5 SMOG-Verordnung · Aufhebung der Massnahmen
1. Die Massnahmen sind spätestens aufzuheben, wenn
a. der PM10 -Tagesimmissionsgrenzwert von 50 μg/m³ bei allen massgeblichen Messstationen unterschritten wird und
b. gemäss den meteorologischen Voraussagen eine Verbesserung der Wettersituation prognostiziert wird.