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781.12 SMOG CH-BL

§ 4 Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei austauscharmen Wetterlagen (SMOG-Verordnung) - Massnahmen

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§ 4 SMOG-Verordnung · Massnahmen

1. Wird das PM10 -Tagesmittel von 75 μg/m³ erreicht oder überschritten,

a. informiert die Bau- und Umweltschutzdirektion die Bevölkerung über die aktuelle Belastungssituation und -entwicklung und;

b. veröffentlicht die Bau- und Umweltschutzdirektion in Zusammenarbeit mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Verhaltensempfehlungen insbesondere für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.

2. Wird das PM10 -Tagesmittel von 100 μg/m³ erreicht oder überschritten,

a. dürfen Feststoff-Feuerungen wie Cheminées und Schwedenöfen nicht betrieben werden, wenn eine Heizung mit geringeren, lokalen Schadstoffemissionen zur Verfügung steht;

b. ist jede Art von Feuern im Freien verboten, ausgenommen sind Brauchtumsfeuer;

c. dürfen keine Feuerwerkskörper gezündet werden;

d. können auf Hochleistungsstrassen Massnahmen nach der Strassenverkehrsgesetzgebung angeordnet werden, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen und ein Überholverbot für schwere Nutzfahrzeuge.

3. Wird das PM10 -Tagesmittel von 150 μg/m³ erreicht oder überschritten, dürfen auf Baustellen Diesel betriebene Maschinen und Geräte mit einer Leistung über 37 kW ohne Partikelfilter nicht eingesetzt werden.

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