§ 4 Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei austauscharmen Wetterlagen (SMOG-Verordnung) - Massnahmen
§ 4 SMOG-Verordnung · Massnahmen
1. Wird das PM10 -Tagesmittel von 75 μg/m³ erreicht oder überschritten,
a. informiert die Bau- und Umweltschutzdirektion die Bevölkerung über die aktuelle Belastungssituation und -entwicklung und;
b. veröffentlicht die Bau- und Umweltschutzdirektion in Zusammenarbeit mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Verhaltensempfehlungen insbesondere für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.
2. Wird das PM10 -Tagesmittel von 100 μg/m³ erreicht oder überschritten,
a. dürfen Feststoff-Feuerungen wie Cheminées und Schwedenöfen nicht betrieben werden, wenn eine Heizung mit geringeren, lokalen Schadstoffemissionen zur Verfügung steht;
b. ist jede Art von Feuern im Freien verboten, ausgenommen sind Brauchtumsfeuer;
c. dürfen keine Feuerwerkskörper gezündet werden;
d. können auf Hochleistungsstrassen Massnahmen nach der Strassenverkehrsgesetzgebung angeordnet werden, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen und ein Überholverbot für schwere Nutzfahrzeuge.
3. Wird das PM10 -Tagesmittel von 150 μg/m³ erreicht oder überschritten, dürfen auf Baustellen Diesel betriebene Maschinen und Geräte mit einer Leistung über 37 kW ohne Partikelfilter nicht eingesetzt werden.