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781.12 SMOG CH-BL

§ 3 Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei austauscharmen Wetterlagen (SMOG-Verordnung) - Koordination und Anordnung von Massnahmen

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§ 3 SMOG-Verordnung · Koordination und Anordnung von Massnahmen

1. Das In-Kraft-Setzen oder die Anordnung von Massnahmen erfolgen in Abstimmung mit den Kantonen der Nordwestschweiz.

2. Massnahmen werden in Kraft gesetzt oder angeordnet, wenn die massgebenden Schwellenwerte der Feinstaubimmissionen

a. an mindestens drei Messstationen in der Region Juranordfuss erreicht oder überschritten sind und

b. für die nächsten drei Tage eine austauscharme Wetterlage prognostiziert wird.

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