781.11
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Gebühren für Vollzugsaufgaben im Bereich Lärmschutz - Fälligkeit
§ 8 Verordnung über die Gebühren für Vollzugsaufgaben im Bereich Lärmschutz · Fälligkeit
1. Die Gebühren sind innert 30 Tagen nach ihrer Erhebung zur Zahlung fällig.
2. ...
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