§ 6 Verordnung über die Gebühren für Vollzugsaufgaben im Bereich Lärmschutz - Gebührensätze und -berechnung
§ 6 Verordnung über die Gebühren für Vollzugsaufgaben im Bereich Lärmschutz · Gebührensätze und -berechnung
1. Die Gebühren werden wie folgt erhoben
a. * Für den effektiven Personalaufwand werden CHF 140.- pro Stunde in Rechnung gestellt.
b. * Für den Sachaufwand werden die effektiven Kosten in Rechnung gestellt.
c. * Messgeräte werden gemäss der Verordnung des EJPD über Messmittel für die Schallmessung[4] und anhand der Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) eingesetzt und pauschal pro Messung wie folgt in Rechnung gestellt
1. Genauigkeitsklasse 1: CHF 200.-;
2. Genauigkeitsklasse 2: CHF 100.-.
d. * Kontrollen, Ermittlungen und Beurteilungen oder andere Abklärungen durch Dritte werden gemäss § 4 in Rechnung gestellt.
2. Bei der Abgabe von Lärmdaten an Dritte kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden, wenn der damit verbundene Aufwand besonders gering ist.
a. * ...
b. * ...
3. ...
4. ...