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781.11 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Gebühren für Vollzugsaufgaben im Bereich Lärmschutz - Gebührensätze und -berechnung

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§ 6 Verordnung über die Gebühren für Vollzugsaufgaben im Bereich Lärmschutz · Gebührensätze und -berechnung

1. Die Gebühren werden wie folgt erhoben

a. * Für den effektiven Personalaufwand werden CHF 140.- pro Stunde in Rechnung gestellt.

b. * Für den Sachaufwand werden die effektiven Kosten in Rechnung gestellt.

c. * Messgeräte werden gemäss der Verordnung des EJPD über Messmittel für die Schallmessung[4] und anhand der Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) eingesetzt und pauschal pro Messung wie folgt in Rechnung gestellt

1. Genauigkeitsklasse 1: CHF 200.-;

2. Genauigkeitsklasse 2: CHF 100.-.

d. * Kontrollen, Ermittlungen und Beurteilungen oder andere Abklärungen durch Dritte werden gemäss § 4 in Rechnung gestellt.

2. Bei der Abgabe von Lärmdaten an Dritte kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden, wenn der damit verbundene Aufwand besonders gering ist.

a. * ...

b. * ...

3. ...

4. ...

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