Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
781.11 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Gebühren für Vollzugsaufgaben im Bereich Lärmschutz - Kontrollen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über die Gebühren für Vollzugsaufgaben im Bereich Lärmschutz · Kontrollen

1. Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.

← § 4 Verordnung über die Gebühren für Vollzugsaufgaben im Bereich Lärmschutz Geltungsbereich § 6 Verordnung über die Gebühren für Vollzugsaufgaben im Bereich Lärmschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →