781.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Gebühren für Vollzugsaufgaben im Bereich Lärmschutz - Abklärungen durch Dritte
§ 4 Verordnung über die Gebühren für Vollzugsaufgaben im Bereich Lärmschutz · Abklärungen durch Dritte
1. Beauftragt das Amt für Raumplanung Dritte mit Kontrollen, Ermittlungen und Beurteilungen oder anderen Abklärungen, so stellt es den Gebührenpflichtigen die tatsächlichen Kosten sowie eine angemessene Bearbeitungsgebühr in Rechnung. Vorbehalten bleibt § 3 Abs. 1.