781.11
CH-BL
§ 3a Verordnung über die Gebühren für Vollzugsaufgaben im Bereich Lärmschutz - Angeordnete Ermittlungen und Beurteilungen
§ 3a Verordnung über die Gebühren für Vollzugsaufgaben im Bereich Lärmschutz · Angeordnete Ermittlungen und Beurteilungen
1. Die Kosten für Ermittlungen und Beurteilungen, die das Amt für Raumplanung anordnet, sind vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage beziehungsweise vom Verursacher oder von der Verursacherin zu tragen.