781.11
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Gebühren für Vollzugsaufgaben im Bereich Lärmschutz - Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die Gebühren für Vollzugsaufgaben im Bereich Lärmschutz · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Gebühren des Amts für Raumplanung für seine Tätigkeiten beim Vollzug
a. * des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 in den Bereichen Lärm und Erschütterung;
b. * des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 16. Juni 2017 im Bereich Schall sowie
c. * für die Abgabe von Lärmdaten.