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10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Gebühren des Amts für Raumplanung für seine Tätigkeiten beim Vollzug

a. * des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 in den Bereichen Lärm und Erschütterung;

b. * des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 16. Juni 2017 im Bereich Schall sowie

c. * für die Abgabe von Lärmdaten.

1. Das Amt für Raumplanung erhebt Gebühren für folgende Tätigkeiten

a. * Kontrollen, Messungen und andere Ermittlungen;

b. * Erlass von Verfügungen;

c. * Abgabe von Lärmdaten.

1. Bei Lärmklagen ist eine erste Ermittlung und Beurteilung kostenlos.

2. Verlangen Lärmklagende weitere Ermittlungen oder Beurteilungen, werden ihnen die dafür anfallenden Kosten überbunden, wenn keine Überschreitung der massgebenden Lärmbelastungsgrenzwerte festgestellt wird.

3. Das Amt für Raumplanung macht die Lärmklagenden auf die mögliche Kostentragungspflicht aufmerksam.

4. Vor der Durchführung weiterer Ermittlungen und Beurteilungen kann das Amt von Lärmklagenden einen Kostenvorschuss verlangen.

1. Die Kosten für Ermittlungen und Beurteilungen, die das Amt für Raumplanung anordnet, sind vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage beziehungsweise vom Verursacher oder von der Verursacherin zu tragen.

1. Beauftragt das Amt für Raumplanung Dritte mit Kontrollen, Ermittlungen und Beurteilungen oder anderen Abklärungen, so stellt es den Gebührenpflichtigen die tatsächlichen Kosten sowie eine angemessene Bearbeitungsgebühr in Rechnung. Vorbehalten bleibt § 3 Abs. 1.

1. Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.

1. Die Gebühren werden wie folgt erhoben

a. * Für den effektiven Personalaufwand werden CHF 140.- pro Stunde in Rechnung gestellt.

b. * Für den Sachaufwand werden die effektiven Kosten in Rechnung gestellt.

c. * Messgeräte werden gemäss der Verordnung des EJPD über Messmittel für die Schallmessung[4] und anhand der Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) eingesetzt und pauschal pro Messung wie folgt in Rechnung gestellt

1. Genauigkeitsklasse 1: CHF 200.-;

2. Genauigkeitsklasse 2: CHF 100.-.

d. * Kontrollen, Ermittlungen und Beurteilungen oder andere Abklärungen durch Dritte werden gemäss § 4 in Rechnung gestellt.

2. Bei der Abgabe von Lärmdaten an Dritte kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden, wenn der damit verbundene Aufwand besonders gering ist.

a. * ...

b. * ...

3. ...

4. ...

1. Vorbehältlich der Erhebung der Gebühren im Rahmen einer Verfügung werden sie mit einer Rechnung erhoben.

2. ...

3. Gegen Gebührenrechnungen kann innert 10 Tagen seit ihrem Erhalt beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

1. Die Gebühren sind innert 30 Tagen nach ihrer Erhebung zur Zahlung fällig.

2. ...

3. ...

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