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780 CH-BL

§ 9 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Feuerungs- und Verbrennungsanlagen

Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
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§ 9 USG BL · Feuerungs- und Verbrennungsanlagen

1. Steht fest oder ist zu erwarten, dass in den Kantonen Basel-Landschaft oder Basel-Stadt ein Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid überschritten wird, so kann die kantonale Behörde den Einsatz der folgenden Brennstoffe in Feuerungs- und Verbrennungsanlagen verbieten

a. Heizöl «mittel» und «schwer»,

b. Kohle und Koks in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 Kilowatt.

2. Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, deren Ausstoss an Schwefeldioxid und Stickoxiden nicht höher ist als beim Betrieb einer entsprechenden Anlage mit Heizöl «extra leicht».

3. Steht fest oder ist zu erwarten, dass in den Kantonen Basel-Landschaft oder Basel-Stadt ein Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid überschritten wird, so ordnet die kantonale Behörde an, dass in Neubauten und beim Ersatz von bestehenden Anlagen schadstoffarme Heizungsanlagen eingebaut werden. Der Regierungsrat legt die Anforderungen an schadstoffarme Heizungsanlagen fest.

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