780
CH-BL
§ 8 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) - Periodische Emissionsmessungen und -kontrollen
Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
§ 8 USG BL · Periodische Emissionsmessungen und -kontrollen
1. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der periodischen Emissionsmessungen und -kontrollen. Er kann dabei im Rahmen des Bundesrechts Fristen für die Durchführung bzw. Wiederholung der Messungen und Kontrollen vorschreiben.
2. Er legt fest, für welche Arten von Feuerungsanlagen die Gemeinden die Messungen und Kontrollen durchführen. Er hört die Gemeinden vorher an.
3. Bei Überschreitungen der Grenzwerte ordnen die Kontrollinstanzen an, dass die Anlage einreguliert, saniert oder stillgelegt wird.